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Wie ist man im Krankenstand versichert?

Wenn eine Person über längere Zeit im Krankenstand ist, kommt bald die Frage auf, ob man bei der Unfallversicherung oder bei der AHV noch versichert ist.

So lange man im Angestelltenverhältnis ist, ist auch das UVG aktiv. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ist der Arbeitnehmer im Krankenstand für einige Tage geschützt (siehe unten Kündigung zu Unzeit), je nach Dauer des Arbeitsvertrages. Nach Beendigung des Arbeitsvertrages sieht das UVG eine weitere Deckung von 31 Tagen vor. Danach kann eine Abredeversicherung beantragt oder der Unfall muss in der Krankenkasse eingeschlossen werden.

Solange AHV-Beiträge von den Lohnzahlungen abgezogen werden ist man über die AHV versichert, ausser die Lohnzahlung ist um mehr als 50% reduziert. Lohnzahlung = Lohn und Fortzahlungspflicht. Zahlungen von Versicherungen unterliegen aber nicht den Sozialabzügen und somit wird auch keine AHV abgezogen. Besteht nun eine Lücke? Nun muss man sich bei der AHV-Stelle melden und einen Antrag für Nichtserwerbstätig stellen. Die Wegleitung der AHV beschreibt das wie folgt:

Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssen. Als nicht dauernd voll erwerbstätige gilt, wer weniger als 9 Moante im Jahr oder weniger 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.

Kündigung zu Unzeit

Als Ausgangspunkt dient Art. 336c Abs. 1 lit. b OR: Diese Bestimmung sieht vor, dass der Arbeit­geber nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Ver­schulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.

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